Ergänzende Datenschutzhinweise Schweiz

Wir haben die Datenschutzhinweise in erster Linie an der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgerichtet. Ob die DSGVO anwendbar ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Je nach anwendbarem Datenschutzrecht sind nicht alle Inhalte der Datenschutzhinweise relevant. So weichen etwa die Anforderungen des schweizerischen Datenschutzrechts in bestimmten Details von denjenigen der DSGVO ab. Wenn Sie in der Schweiz ansässig sind, beachten Sie daher bitte ergänzend die folgenden Datenschutzhinweise:

  • Wenn in den Datenschutzhinweisen auf die DSGVO als Ganzes oder auf das anwendbare Datenschutzrecht Bezug genommen wird, dann ist das schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) einschliesslich allfälliger Ausführungserlasse wie die Datenschutzverordnung (DSV) mitgemeint.
  • Soweit in den Datenschutzhinweisen auf einzelne Bestimmungen der DSGVO verwiesen wird, sind die entsprechenden Bestimmungen des DSG jeweils mitgemeint.
  • Enthalten die Datenschutzhinweise datenschutzrechtliche Rechtsbegriffe wie beispielsweise «personenbezogene Daten», «Verarbeitung», oder sonst definierte Begriffe, dann sind die entsprechenden Rechtsbegriffe des DSG («Personendaten», «Bearbeitung», etc.) jeweils mitgemeint.
  • Wenn sich die Datenschutzhinweise auf EU-/EWR-Mitgliedstaaten beziehen, dann ist die Schweiz jeweils mitgemeint.
  • Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus bei der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ergibt sich aus schweizerischer Sicht aus Anhang 1 der DSV.
  • Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass wir Personendaten insbesondere innerhalb der Schweiz und des EU-/EWR-Raums bearbeiten. Wir können Ihre Personendaten aber auch an Dienstleister ausserhalb dieser Länder übermitteln, beispielsweise nach Indien, aber auch in andere Länder weltweit.
  • Wenn wir die Bekanntgabe von Personendaten aus der Schweiz in unsichere Drittländer auf Standardvertragsklauseln stützen, werden die Standardvertragsklauseln entsprechend den Anforderungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angepasst.
  • Wenn wir in Einzelfällen «automatisierte Einzelentscheidungen» im Sinne des DSG einsetzen, dann werden wir Sie gesondert informieren. Als «automatisierte Einzelentscheidungen» im Sinne des DSG gelten Entscheidungen, die vollständig automatisiert erfolgen, d.h. ohne menschlichen Einfluss, und die rechtlichen Konsequenzen für die betroffene Person haben oder sie in anderer Weise erheblich beeinträchtigen. Sie haben dann allenfalls die Möglichkeit, die Entscheidung durch einen Menschen überprüfen zu lassen, wenn Sie mit der automatisierten Entscheidung nicht einverstanden sind.
  • Das DSG verlangt grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten. Soweit die Bearbeitung der Personendaten nach dem DSG ohne Rechtsgrundlage möglich ist, sind daher die Angaben zu den Rechtsgrundlagen nicht relevant.